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Gesetze für Radfahrer »

Alle Personen im Straßenverkehr sind an Recht und Gesetz gebunden. Dies gilt natürlich auch für Fahrradfahrer, egal ob Erwachsener oder Kind.

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Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Paragraphen der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Erklären Sie diese auch Ihrem Kind, denn wer sich richtig und umsichtig im Straßenverkehr verhält, kommt sicher an seinem Ziel an!

Das Wichtigste vorne weg: auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, einen Fahrradhelm während der Fahrt zu tragen, sollten Sie und Ihr Kind dies auf jeden Fall tun. In Gefahrensituationen kann ein Fahrradhelm Leben retten. Für Ihr Kind sollte es eine Selbstverständlichkeit werden, solch einen Kinderfahrradhelm zu tragen. Dazu sollten Sie als gutes Beispiel vorangehen und ein Vorbild sein, indem Sie selbst im Straßenverkehr stets einen Helm tragen. Wenn Sie weitere Informationen zu Fahrradhelmen und zur Auswahl von passenden und sicheren Helmen wünschen, lesen Sie bitte unser Kapitel Kinderfahrradhelm in unserem Kinderfahrrad-Ratgeber.

Wie haben sich Radfahrer zu verhalten?

Achtung RadfahrerWie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch, müssen sich Radfahrer gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) generell umsichtig und vorsichtig im Straßenverkehr verhalten, um keine anderen Teilnehmer (respektive Fußgänger) zu gefährden. Vor allem Eltern müssen dafür Sorge tragen, dass sich ihre Kinder auch an die Verkehrsregeln halten und z.B. keine Beschädigungen an parkenden Autos usw. entstehen. Dies ist natürlich auch im Interesse der Eltern, da Kinder (auch auf dem Fahrrad) zu den schwächsten und somit gefährdetsten Teilnehmern gehören. Die Einhaltung der Verkehrsregeln der StVO sichert ein Mindestmaß an Schutz und Sicherheit für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder.

„Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.“ (§2 Abs. 4 StVO)

Was gilt insbesondere für Kinder?

„Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.“ (§2 Abs. 5 StVO)

Personenbeförderung auf Fahrrädern

„Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.“ (§ 21 Personenbeförderung, Abs. 3 StVO)

Unser Tipp: zur Sicherheit Ihres Kindes sollten Sie es hinter dem Sattel bzw. auf den Gepäckträger mitfahren lassen (natürlich in einem passenden Kinderfahrradsitz). Eine Sitzposition vor dem Lenker (auch wenn gesetzlich bis 15kg Gewicht gestattet) sollten Sie vermeiden, da bei Unfällen das Kind am Meisten gefährdet ist und durch ungünstige Gewichtsverhältnisse die Lenkung des Fahrrads instabil werden kann.

Was gilt auf ausgeschilderten Fahrradstraßen?

„Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt: Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.“ (§41 Abs. 2 S.5 StVO)

Markierungen auf Straßen für Radfahrer

Straßenmarkierungen für Radfahrer„Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4. Die Leitlinie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken. Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild „Radfahrer“, § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.“ (StVO § 42 Abs. 6 G)